Jurafuchs

§ 3

SchAG NRW
Wahl der Schiedsperson
Stand 1992-12-16
(1)
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2)
Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
(3)
Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

Meine Notizen

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