Jurafuchs
§ 103

§ 103

SGB 11
Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Stand 2026-05-06
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen. (2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →