Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
§ 53
SGB 11Aufgaben auf Bundesebene
Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
Stand 2026-05-06