Jurafuchs
§ 39a

§ 39a

SGB 11
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Leistungen bei häuslicher Pflege
Stand 2026-05-06
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

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