Jurafuchs
§ 99

§ 99

SGB 11
Versichertenverzeichnis
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Stand 2026-05-06
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.

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