Jurafuchs
§ 97c

§ 97c

SGB 11
Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
Grundsätze der Datenverarbeitung
Stand 2026-05-06
Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.

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