(1)
Die Straßenbauämter des Landes führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis).
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnis).
(3)
Die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden oder die Ämter für die amtsangehörigen Gemeinden führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen (Gemeindestraßenverzeichnis) und ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen und Wege (Straßenverzeichnis der sonstigen öffentlichen Straßen und Wege). Letzteres betrifft insbesondere die selbstständigen Geh- und Radwege.
(4)
Die Straßenverzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 können in Form von Gesamtverzeichnissen geführt werden und weitere im jeweiligen Gebiet beziehungsweise Zuständigkeitsbereich gelegene öffentliche Straßen in der jeweiligen Zuständigkeit umfassen.