(1)
Die Straßenverzeichnisse werden in elektronischer Form geführt. Das Anlegen der Straßenverzeichnisse in elektronischer Form ist bis zum 1. Januar 2026 abzuschließen.
(2)
Für jeden Straßenzug wird ein Datensatz angelegt.
(3)
Als Kennzeichen erhält der Datensatz die Nummer oder den Namen des Straßenzuges.
(4)
Das für Straßenbau zuständige Ministerium kann weitere Vorgaben zur Form der zu führenden Straßenverzeichnisse erlassen.