(1)
Der Straßendatenbestand und neu hinzukommende Straßendaten können zusätzlich zu den Straßenverzeichnissen oder anstelle der Straßenverzeichnisse in einer Straßeninformationsbank geführt werden. Wird eine Straßeninformationsbank anstelle von Straßenverzeichnissen geführt, muss diese zumindest die Inhalte nach § 4 enthalten. Wird eine Straßeninformationsbank für Landes- oder Kreisstraßen angelegt, ist sie zudem entsprechend der „Anweisung Straßeninformationsbank (ASB)“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu führen.
(2)
Die Festlegung der Netzknoten auf den Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen erfolgt durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.