(1)
Die Landes- und Kreisstraßen sind in der amtlichen Straßenkarte des Landes Mecklenburg-Vorpommern dargestellt. Informativ wurden die vorhandenen Bundesfernstraßen mit dargestellt.
(2)
Die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen und Wege sind in einem übersichtlichen Kartenausschnitt von der das Verzeichnis führenden Stelle zu kennzeichnen. Der Kartenausschnitt ist Bestandteil des Verzeichnisses. Die mögliche Darstellung in der amtlichen Straßenkarte gemäß Absatz 1 erfolgt nach Kriterien, die das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt.