Jurafuchs

§ 4

StVerzV MV
Inhalt der Straßenverzeichnisse
Stand 1995-06-21
(1)
Das Straßenverzeichnis hat für jeden Straßenzug folgende Merkmale und Rechtsverhältnisse sowie deren Änderung zu enthalten:

- Straßennummer oder Name,

- Anfangspunkt/Endpunkt (Beschreibung, Ortsangabe),

- Netzknotennummer bei Landes- und Kreisstraßen,

- Länge in Meter,

- Träger der Straßenbaulast,

- Widmungsinhalt/Widmungsbeschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise,

- etwa vorhandene Ortsdurchfahrten,

- unselbstständige Rad- und Gehwege.

Die folgenden Merkmale und darüber hinaus gehende Inhalte sind zulässig:

- Fahrbahnbreite in Meter (unterteilt in befestigt und unbefestigt),

- Befestigungsart,

- anliegende Nebenbetriebe und Nebenanlagen.

(2)
Alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Bauwerke im Zuge einer Straße sind im Bauwerksverzeichnis nach DIN 1076 aufzunehmen. Das Bauwerksverzeichnis ist Bestandteil des Straßenverzeichnisses.
(3)
Die Straßenbaulastträger haben zu gewährleisten, dass Veränderungen, die in das Verzeichnis aufzunehmen sind, unverzüglich an die verzeichnisführende Stelle gegeben werden.

Meine Notizen

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