(1)
In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gebietes des Straßenbaulastträgers abgegrenzt.
(2)
Landes- und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden. Solche mit vorherrschender West-Ost-Richtung im Westen.
(3)
Die Landesstraßen werden mit dem Buchstaben „L“ für Landesstraßen und den vom für Straßenbau zuständigen Ministerium bestimmten Nummern bezeichnet. Die Kreisstraßen werden mit einer Buchstabenkombination („SN“ für Landeshauptstadt Schwerin, „LUP“ für Landkreis Ludwigslust-Parchim, „NWM“ für Landkreis Nordwestmecklenburg, „LRO“ für Landkreis Rostock, „HRO“ für Hanse- und Universitätsstadt Rostock, „VR“ für Landkreis Vorpommern-Rügen, „VG“ für Landkreis Vorpommern-Greifswald, „MSE“ für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) und den von den Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmten Nummern bezeichnet. Die Gemeindestraßen werden von den Gemeinden mit einem Namen bezeichnet (Ortsstraßen) oder nummeriert (Gemeindeverbindungsstraßen).