Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32e Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen§ 34 Achslast und Gesamtgewicht →