In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
§ 54b
StVZO 2012Windsichere Handlampe
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Stand 2025-09-26