In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stvzo/__54b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).