Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
§ 71
StVZO 2012Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-26