Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
§ 39
StVZO 2012Rückwärtsgang
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Stand 2025-09-26