Jurafuchs
§ 35j

§ 35j

StVZO 2012
Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Stand 2025-09-26
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.

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