Eine Erlaubnis, welche nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 1 fort.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Ordnungswidrigkeiten§ 12 Gleichstellungsbestimmung →