(1)
Soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind, finden auf die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung.
(2)
Werden in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 des Thüringer Spielhallengesetzes aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 7 des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) entsprechend anzuwenden.
(3)
Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer vor dem 28. Oktober 2011 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
(4)
Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer nach dem 28. Oktober 2011 aber vor dem 1. Juli 2012 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.
(5)
Für Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG, die in Gaststätten aufgestellt sind, ist § 6 ThürSpielhallenG entsprechend anzuwenden.
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2 interaktive Fälle zu § 9 ThürGastG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.