Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Dies gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 7.
§ 3
ThürGastGZuverlässigkeitsprüfung
Stand 2008-10-09