(1)
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall oder im Allgemeinen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
(2)
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3)
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4)
Soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.