Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende außerhalb der Ladenöffnungszeiten Getränke und Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie Zubehörwaren verkaufen.
§ 6
ThürGastGNebenleistungen
Stand 2008-10-09