Jurafuchs

§ 11

UAG
Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei
Stand 1991-02-07
(1)
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2)
Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und sonstige Sitzungsteilnehmer, die den Anordnungen des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Untersuchungsausschusses aus dem Saal entfernt werden.
(3)
Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro verhängen. Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung (§ 35 StPO) die Entscheidung des Landgerichts Erfurt beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im übrigen gilt § 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4)
Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags, durch die Gerichtskasse des Amtsgerichts Erfurt nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

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