Jurafuchs

§ 13

UAG
Beweiserhebung
Stand 1991-02-07
(1)
Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. In den Beweisbeschlüssen müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnet werden.
(2)
Die Beweisbeschlüsse ergehen auf Antrag von Ausschußmitgliedern oder der Landesregierung. Beweise sind zu erheben, wenn sie ein Fünftel der Ausschußmitglieder für erforderlich halten. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen dürfen Beweisanträge von Ausschußmitgliedern nur abgelehnt werden,
1.
wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt oder die Tatsache schon erwiesen ist,
3.
wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist,
4.
wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung eines Betroffenen bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr,
5.
wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beweisbehauptung vorliegen.

Bei Beweisanträgen von Ausschußmitgliedern auf Vernehmung von Sachverständigen, Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder Einnahme des Augenscheins ist eine Ablehnung auch in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 und 5 StPO zulässig.

(3)
Wird der Beweisantrag eines Ausschußmitglieds nach Absatz 2 abgelehnt, kann ein Fünftel der Ausschußmitglieder innerhalb einer Woche nach der ablehnenden Beschlußfassung eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei dem Thüringer Oberlandesgericht und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Thüringer Oberverwaltungsgerichts besteht; den Vorsitz führt der dienstälteste Vorsitzende Richter. Ist ein Vorsitzender Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen. Die Kommission äußert sich gutachtlich, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 vorliegen; stellt sie fest, daß dies nicht der Fall ist, hat der Untersuchungsausschuß erneut über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Stellungnahme der Kommission ist unverzüglich abzugeben.

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