Jurafuchs

§ 8

UAG
Beschlußfähigkeit
Stand 1991-02-07
(1)
Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausschußmitglieder anwesend ist.
(2)
Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Ausschußmitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Meine Notizen

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