(1)
Ein Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus zehn Mitgliedern des Landtags.
(2)
In dem Untersuchungsausschuß muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.