(1)
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen sind nur auf Beschluß des Untersuchungsausschusses zulässig. Dabei kann der Ausschuß Einschränkungen und Auflagen beschließen. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, dürfen Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags von den Fraktionen benannte Mitarbeiter unterrichtet werden.
(2)
Vor Abschluß der Beratung über die Abfassung des schriftlichen Berichts (§ 28 Abs. 1) sollen sich Mitglieder und Ersatzmitglieder einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.
(3)
Bei Pressekonferenzen und Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses ist allen Ausschußmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen.