(1)
Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu begründen. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.
(2)
Bericht und Empfehlungen dürfen keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, es sei denn, daß sie ohne Bezug auf solche Tatsachen nicht verständlich wären. In einem solchen Fall sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert darzustellen; diese Darstellung ist vertraulich.
(3)
Die Erstellung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung des Berichts entscheidet der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4)
Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in einer eigenen schriftlichen Stellungnahme darzulegen; diese Stellungnahme ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeuge vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit seiner Aussage zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten.
(5)
Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuß einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6)
Die Berichte sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.