Jurafuchs
Art. 20

Art. 20

Verf
Ausschüsse, Ältestenrat
Der Landtag
Stand 2026-03-03
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. (2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen. (3) Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. Absatz 2 gilt entsprechend.

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