Jurafuchs
Art. 43

Art. 43

Verf
Verordnungen
Die Gesetzgebung
Stand 2026-03-03
(1) Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. (2) In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.

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