Jurafuchs
Art. 50

Art. 50

Verf
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Stand 2026-03-03
(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens. (2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.

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