Jurafuchs
Art. 4a

Art. 4a

Verf
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Stand 2026-03-03
(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. (3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.

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