Jurafuchs
Art. 69

Art. 69

Verf
Rechnungslegung, Entlastung
Das Finanzwesen
Stand 2026-03-03
1 Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2 Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3 Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.

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