Dieses Gesetz gilt für die Verkündung von Gesetzen und die Verkündung von Rechtsverordnungen, die von Stellen des Landes oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, erlassen werden.
§ 1
VerkGGeltungsbereich
Stand 1983-04-11