Erscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Für die Notverkündung von Gesetzen gilt Artikel 63 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
§ 4
VerkGNotverkündung
Stand 1983-04-11