Jurafuchs

§ 2a

VerkG
Gesetzblatt in elektronischer Form
Stand 1983-04-11
(1)
Das Gesetzblatt wird ausschließlich in elektronischer Form geführt. Es wird im Internet unter der Adresse » www.baden-wuerttemberg.de/gesetzblatt « zum Abruf bereitgehalten. Zum Abruf bereitgestellte Ausgaben des Gesetzblatts sind unter der in Satz 2 genannten Adresse vollständig und dauerhaft unverändert bereitzuhalten.
(2)
Jede Ausgabe des Gesetzblatts ist von der herausgebenden Stelle mit dem Datum der Bereitstellung zum Abruf und mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; zuletzt ber. ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen.
(3)
Dem Ausgeben des Gesetzblatts im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg steht die Bereitstellung des Gesetzblatts in elektronischer Form zum Abruf gleich.
(4)
Von jeder Ausgabe des Gesetzblatts ist ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Dieser ist an das Landesarchiv Baden-Württemberg abzuliefern und dort zu archivieren.

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