(1)
Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, daß sie bei der Behörde, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die öffentliche Auslegung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen als Bestandteile der zu verkündenden Rechtsverordnung kann, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen im Internet für die Dauer von mindestens zwei Wochen ersetzt werden. Während der Dauer der Veröffentlichung ist der Inhalt gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(2)
In der Rechtsverordnung sind zu bezeichnen
1.
die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt,
2.
der Ort, der Beginn und die Dauer der Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 die Internetseite, das Datum der Bereitstellung zum Abruf und die Dauer der Veröffentlichung.
(3)
Je eine Fertigung der Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung
1.
bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist,
2.
dem zuständigen Staatsarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.
In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 1 Nr. 1 hinzuweisen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile auf der in der Rechtsverordnung bezeichneten Internetseite veröffentlicht werden, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist. Ausdrucke der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen als Bestandteile der Rechtsverordnung können gegen Erstattung der Kosten bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.
(4)
Die Auslegung nach Absatz 1 und die Niederlegung nach Absatz 3 Nr. 1 können auf diejenigen Bestandteile im Sinne des Absatzes 1 beschränkt werden, die den Bezirk der jeweiligen Behörde betreffen.
(5)
Ist die Bereitstellung des Gesetzblatts in elektronischer Form unter der in § 2a Absatz 1 Satz 2 genannten Adresse nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Gesetzblatts. § 2a Absatz 4 gilt entsprechend. Der Übergang des Gesetzblatts zur gedruckten Form, der Verteiler, an den das Gesetzblatt in gedruckter Form ausgegeben wird, und die Rückkehr zur elektronischen Form sind in vier im Land Baden-Württemberg möglichst auflagenstark erscheinenden Tageszeitungen, deren Verbreitung alle Regierungsbezirke des Landes abdecken soll, oder in anderen geeigneten Medien öffentlich bekannt zu machen. In dem elektronischen Gesetzblatt ist auf Ausgaben des Gesetzblatts, die in gedruckter Form erschienen sind, hinzuweisen. Dabei sind das Datum, an dem das Gesetzblatt in gedruckter Form ausgegeben wurde, und der Wortlaut des Gesetzes oder der Rechtsverordnung mitzuteilen.