(1)
Rechtsverordnungen anderer Stellen werden verkündet
1.
in den Landkreisen, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Landkreises erstreckt, und in den Stadtkreisen in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Körperschaften bestimmten Form,
2.
im übrigen in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich ihr Geltungsbereich jeweils erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden bestimmten Form.
(2)
Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, ihre der Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen dienenden Einrichtungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.