(1)
Das Gesetzblatt ist unter der in § 2a Absatz 1 Satz 2 genannten Adresse frei zugänglich.
(2)
Das Gesetzblatt kann unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden. Ausdrucke des Gesetzblatts können gegen Erstattung der Kosten bei der herausgebenden oder einer von ihr benannten Stelle bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Gesetzblatt hinzuweisen.