(1)
1Von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen sind befreit:(1) Von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen sind befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2.
der Freistaat Sachsen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen getragen werden;
3.
die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt der genannten kommunalen Körperschaften getragen werden; soweit kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben öffentlich-rechtliche Leistungen des Freistaates Sachsen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Anspruch nehmen, gilt diese Befreiung auch für Auslagen;
4.
die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; der Leistungsempfänger hat dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen;
5.
die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
2Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. 3Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(2)
Nicht befreit sind
1.
die Sondervermögen,
2.
die Bundesbetriebe sowie die Staatsbetriebe und Landesbetriebe des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
3.
sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.