Bis zur Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.
§ 19
SächsVwKGZurückbehaltungsrecht
Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen
Stand 2019-04-05