(1)
Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2.
der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)
Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.