Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
§ 18
SächsVwKGFälligkeit der Verwaltungskosten
Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen
Stand 2019-04-05