Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 14
SächsVwKGUmsatzsteuer
Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen
Stand 2019-04-05