Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus § 3 Absatz 2 Satz 2 ergibt.
§ 5
SächsVwKGMindestgebühr
Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen
Stand 2019-04-05