Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnorts den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.
§ 14
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, VolStand 2004-10-01