Jurafuchs

§ 14

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
Stand 2004-10-01
Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnorts den Stimmberechtigten auf ihren Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist aus.

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