(1)Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.(2)Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26§ 28 →