Jurafuchs

§ 29

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
Stand 2004-10-01
Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

Meine Notizen

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