Jurafuchs

§ 29

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
Ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz ist von der Landesregierung unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

IV. Schlussbestimmungen

Meine Notizen

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