Jurafuchs

§ 3

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
1.
sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
2.
der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

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