Jurafuchs

§ 23

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Vol
(1)
Die Landesregierung entscheidet im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1, ob dem Volksbegehren entsprochen ist. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.
(2)
Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim für Inneres zuständigen Ministerium anzubringende Beschwerde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs anzurufen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →